§ 1 Geltungsbereich
1) Dieser Vertrag regelt die Vertriebsbeziehung zwischender Ante Post Swiss GmbH – im Folgenden „APS GmbH“ genannt - und dem Vermittler– im Folgenden „Vermittler“ genannt. Er soll die Grundlage einesgemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.
2) APS GmbH bietet dem Vermittler im Rahmen dieses Vertrages auf Basis einer kostenpflichtigen Registrierung die Möglichkeit zur Provisionsgewinnung durch Vermittlung von „Mitspielern“ und „Vermittlern“ sowie in einzelnen Fällen auch „Wettexperten“ oder „VIP-Wettexperten“.
3) APS GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieses Vermittlervertrages. Dieser Vertrag ist auf der Seite www.robethood.net abrufbar und kann dort jederzeit ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Im Rahmen des Vertragsschlusses übersendet APS GmbH eine zur dauerhaften Speicherung geeignete Version zudem an den Vermittler. Zudem kann die Version auf dem sog. „Affiliate-Dashboard“ jederzeit heruntergeladen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1) APS GmbH ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem sog. „Matched-Betting“ erbringt. Eine dieser Dienstleistungen ist das Zusammenbringen von Mitgliedern, die sich im Rahmen von Tippgemeinschaft organisieren.
2) Hierzu werden einzelne Mitglieder dieser Tippgemeinschaften, nämlich „Mitspieler“ vom Vermittler an die APS GmbH vermittelt, damit diese die Mitspieler sodann an ihre Vertragspartner zum Zwecke der Gründung von Tippgemeinschaften weiter vermitteln kann.
3) Darüber hinaus kann der Vermittler auch andere „Vermittler“an die APS GmbH vermitteln, die sodann wiederum eine Vermittlungstätigkeit für die APS GmbH ausüben.
4) Sofern der Vermittler zugleich auch selbst „Wettexperte“, „VIP-Wettexperte“ oder „SUB-Wettexperte“ bei APS GmbH ist, ist zudem auch eine Vermittlung von anderen „Wettexperten“/“VIP-Wettexperten“möglich.
5) Für seine Tätigkeit erhält der Vermittler eine entsprechende Vermittlungsprovision, deren konkrete Ausgestaltung unter dem Punkt „Provisionen und Gebühren“ geregelt ist.
§ 3 Laufzeit und Kündigung
1) Der Vertragsschluss kommt durch Übermittlung eines Registrierungsformulars über die Seite www.robethood.net zustande, wobei der Vermittler seine Angaben im Wege des Double Opt ins verifizieren muss. APS GmbH bestätigt dem Vermittler den wirksamen Vertragsschluss per E-Mail.
2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann beiderseitig von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unbenommen.
4) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere, wenn Matched Betting im deutschsprachigen Raum nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn Wettanbieter Echtgeld-Boni und Bonusangebote für Neu- und Bestandskunden nicht mehr oder nur noch vereinzelt anbieten. Sobald es weniger als 15 lokal lizenzierte Wettanbieter in jedem der Länder Schweiz, Österreich und Deutschland gibt, die solche Boni anbieten, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor und die Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
5) Der Vertrag endet spätestens mit dem Tode, der Geschäftsunfähigkeit oder der Löschung des Vermittlers aus dem Handelsregister. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zubelegen.
6) Dem Vermittler steht mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Vertriebspartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
7) Kündigungen des Vermittlervertrages sind formlos im Wege der Accountkündigung via Stripe zu übermitteln.
8) Die dem Vermittler bei Vertragsbeginn und während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen sind innerhalb von einem Monat nach der Vertragsbeendigung unaufgefordert an die APS GmbH zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind. Näheres regelt die Geheimhaltungsvereinbarung in § 8.
§ 4 Pflichten des Vermittlers, Qualitätssicherung, Vertragsstrafe
1) Der Vermittler ist verpflichtet, angemessene technische Vorkehrungen zu treffen und seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
2) Der Vermittler trifft angemessene Maßnahmen, um seinen Account und die dort enthaltenen Daten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen, insbesondere ist es ihm nicht erlaubt, seinen Account mit weiteren Personen zu teilen oder die im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermittler erlangten Daten an Dritte weiterzuleiten oder diese Daten zum Zwecke anderer geschäftlicher Tätigkeiten zu nutzen (siehe dazu auch die Regelungen zur Geheimhaltungsvereinbarung in § 8).
3) Verletzt ein Mitarbeiter des Vermittlers Schutzrechte (z.B. Urheberrecht, Geheimhaltungsvereinbarung) der APS GmbH, ist der Vermittler verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung mitzuwirken, insbesondere die APS GmbH unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
4) Der Vermittler ist verpflichtet, nur solche Mitspieler zum Zwecke der Gründung von Tippgemeinschaften zu vermitteln, die die Qualitätsanforderungen der APS GmbH erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Kriterien:
-Der Mitspieler ist mindestens 18 Jahre alt
-Der Mitspieler hat einen festen Wohnsitz in Deutschland oder in Österreich
-Der Mitspieler hat weniger als drei vorhandene Wettkonten bei Wettanbietern, die APS GmbH in der laufend aktualisierten Buchmacherliste aufführt
-Der Mitspieler ist willens und in der Lage ein Bankkonto bei einer Bank zu eröffnen, die APS GmbH in der laufend aktualisierten Bankenliste aufführt, und dieses Bankkonto der Tippgemeinschaft zur Verfügung zu stellen
-Zum Zeitpunkt der Vermittlung durch den Vermittler bestehen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungen) gegenden Mitspieler
Erlangt der Vermittler nach Vermittlung eines Mitspielers an APS GmbH negative Informationen über die hier genannten Punkte, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich der APS GmbH zu melden.
5) Dem Vermittler ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von APS GmbH sowie deren Geschäftspartner oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und ohne Einwilligung versandten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe- SMS oder sonstiger Werbe-Nachrichten (Spam). Ferner ist es dem Vermittler verboten, falsche oder irreführende Angaben über die durch APS GmbH vertriebenen Dienstleistungen und deren Geschäftsmodell zu machen. Dem Vermittler ist es außerdem untersagt, Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen.
6) Dem Vermittler ist es grundsätzlich erlaubt, für andere Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben. Ungeachtet dieser Erlaubnis ist es dem Vermittler nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen selbst oder über Dritte an andere Vertragspartner von APS GmbH, wie z.B. Mitspieler, Wettexperten oder Wetteinsatzgeber sowie andere Vermittler zu vertreiben. Soweit der Vermittler gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Vermittler andere als APS GmbH-Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite (oder via entsprechender Verlinkung von seiner Internetseite zu einer anderen Internetseite), Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattformen oder Internetplattformen anbieten. Außerdem ist es dem Vermittler untersagt, andere APS GmbH-Vermittler direkt oder indirekt für den Vertrieb anderer Waren und/oder Dienstleistungen abzuwerben. Dem Vermittler ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Vermittler-Vertrages gegen andere Vermittler- oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
7) Der Vermittler darf im Rahmen seiner Tätigkeit für APS GmbH bei der Nutzung von Social Media und anderen Marketingtools seine wahre Identität nicht verschleiern, insbesondere keine irreführenden Pseudonyme nutzen.
8) APS GmbH stellt rechtlich geprüftes Marketing- und Werbematerial z.B. in Form von vorgefertigten, nicht gedruckten Creatives, die online verwendet werden können, zur Verfügung. Dieses Marketingmaterial umfasst Blogartikel, Bilder, Testimonials und auch Templates und ist über das APS GmbH Affiliate-Programm abrufbar. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis der APS GmbH gestattet. Zur Erstellung von eigenem Marketing-Material kann der Vermittler auf einen von der APS GmbH zur Verfügung gestellten Pool an Video-Testimonials zugreifen. Erstellt der Vermittler auf dieser Grundlage eigenes Marketing-Material und wird dieses von der APS GmbH freigegeben, darf dieses Marketing-Material auch von der APS GmbH genutzt und an andere Vermittler zur Nutzung weitergegeben werden. Der Vermittler erteilt diesbezüglich der APS GmbH ein unbeschränktes Nutzungsrechtfür den Fall, dass das von ihm erstellte Marketing-Material urheberrechtlichen Schutz genießt
9) Das Anwerben von Mitspielern zum Zwecke der Vermittlung an APS GmbH ist ausschließlich unter Einhaltung der von APS GmbH vorgegebenen Marketingaussagen zulässig.
10) Der Vermittler ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonst wie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Vermittlern anderer Unternehmen einzusetzen.
11) Dem Vermittler ist es nicht erlaubt, auf Presseanfragen über APS GmbH oder deren Produkte oder Dienstleistungen ohne vorherige Rücksprache mit APS GmbH zu antworten. Der Vermittler ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an APS GmbH weiterzuleiten.
12) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit ausnutzen, um Mitspieler zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.
13) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Mitspieler unzulässigen Druck ausüben. Mitspieler werden nicht zum Abschluss von Verträgen durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Der Vermittler wird alles unterlassen, was die Mitspieler bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Vermittler einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
14) Bei einem ersten Verstoß gegen die in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten des Vermittlers erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch APS GmbH unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Kommt es nach Ablauf der Frist erneut zu demselben oder einem gleichartigen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß schuldhaft nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine angemessene, in das Ermessen von APS GmbH und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe fällig.
15) Neben der Verwirkung der Vertragsstrafe stehen der APS GmbH nach erfolgloser Abmahnung weiterhin die Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen des Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten zu kündigen sowie Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen. Eine etwaige Vertragsstrafe ist auf diesen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
§ 5 Status des Vermittlers als Unternehmer
1) Der Vermittler handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer, der sein Gewerbe auch im Nebenberuf ausüben kann und nicht als Verbraucher. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von APS GmbH. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht zum Tätigwerden oder zur Erbringung einer bestimmten Mindestmenge an Mitspielern.
2) Der Vermittler muss weder selbst Mitspieler noch Wettexperte gewesen sein, um Vermittler bei der APS GmbH zu werden. Eine Ausnahme hiervon stellt die Vermittlung von Wettexperten/VIP-Wettexperten dar, diese ist aufgrund des hierzu erforderlichen Know-Hows, nur für Personen möglich, die selbst aktive Wettexperten/VIP-Wettexperten oder SUB-Wettexperten bei APS GmbH sind.
3) Der Vermittler unterliegt mit Ausnahme dieser vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von APS GmbH, verfügt frei über seine Tätigkeiten, seinen Aufwand sowie seine Tätigkeitszeiten und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten einschließlich der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner etwaigen Arbeitnehmer. Der Vermittler hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben.
4) Der Vermittler ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung), wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich, eigenverantwortlich.
5) Sofern für die Tätigkeit als Vermittler etwaige Genehmigungenerforderlich sind, so ist der Vermittler in eigener Verantwortung dafür zuständig, alle etwaigen Genehmigungen vorab einzuholen.
§ 6 Haftung
1) Die APS GmbH haftet - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Zahlung der Provision) - nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
2) Die Haftung ist - außer bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Zahlung der Provision) - der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
3) Die Haftungsbegrenzung der Absätze 1 und 2 gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der APS GmbH.
4) Der APS GmbH steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
§ 7 Support & Kommunikation
1) APS GmbH nutzt für die Kommunikation und den Austausch mit dem Vermittler das Tool „Skool“.Hierüber kann der Vermittler zudem in einen Austausch mit anderen Vermittlern treten und sich innerhalb der exklusiven Robethood-Community aktiv über das gemeinsame Ziel, mit Robethood monatlich Geld zu verdienen, austauschen.
2) Der Vermittler erhält zudem Zugang zur digitalen Partnerplattform, bei welchem ihm unteranderem Reports, Statistiken, Abrechnungen, seine Links etc. zur Verfügung gestellt werden.
3) Der Vermittler erhält von der APS GmbH zudem Trainings und regelmäßige Live-Calls sowie Workshops des Social Media-und Affiliate Teams.
Ziel dieser Trainings ist es Schritt für Schritt zu zeigen, wie man ohne Vorerfahrung online sowie offline regelmäßig Mitspieler gewinnt und sich eine Online-Reichweite aufbaut, Social Media Profile gestaltet sowie die technischen Abläufe umsetzt.
Die Trainings beinhalten unter anderem folgende Inhalte:
-Onboarding
-Das ist Robethood: Unsere Angebote, FAQ, Wer wir sind
-Tools: Affiliate-Dashboard, Partnerplattform, meine Affiliate-Links, Statistiken uvm
-Regeln beim Vermitteln
-Provisionen & Auszahlungen: Zeiten, Voraussetzungen
-Mitspieler gewinnen – How To
-Statusabfrage Mitspieler zur Nachvollziehbarkeit
-Creatives & Vorlagen zur Mitspielergewinnung
-Praxis & Umsetzung: Wie Du ohne (technische) Vorerfahrung online Mitspieler gewinnst
-Vermittler gewinnen – How To
-Live-Calls Aufzeichnungen
§ 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
1) Die Parteien sind über einen Vertrag über die Vermittlung von Mitspielern, Vermittlern und Wettexperten im Bereich des Matched Bettings verbunden, was eine Offenbarung von vertraulichen Informationen notwendig macht, die Geschäftsgeheimnisse darstellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung vertrauliche Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, die einen Schutz vor Missbrauch erforderlichen machen.
2) Im Hinblick hierauf verpflichten die Parteien sich, diegegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zum Geschäftskonzept von APS GmbH sowie die gewonnenen Daten, die im Rahmen dieser Vertragsdurchführung offenbart wurden, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geheim zu halten:
a. Definitionen
„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen jeglicher Art (z. B. technische odergeschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse/Know-How), die die Parteien oder ihre verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem vorgenannten Zweck offenbaren oder die sie im Zusammenhang mit dem Zweck erfahren (z. B. bei Testphasen des Produktes), unabhängig davon, ob diese Informationen Eigentum der Parteien, eines mit ihnen verbundenen Unternehmens oder Dritter sind, und unabhängig von Art und Form der Übermittlung oder Kenntnisnahme dieser Informationen, also ob schriftlich, mündlich oder visuell (beispielsweise via Bildschirmübertragung). Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien sowie alle Auszüge und Zusammenfassungen davon.
„Offenlegende Partei“ ist diejenige Partei, die vertrauliche Informationen selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen der jeweils anderen Partei offenbart oder in sonstiger Weise zugänglich macht.
„Empfänger“ ist diejenige Partei, die vertrauliche Informationen durch die offenlegende Partei oder ein mit jener verbundenes Unternehmen erhält oder insonstiger Weise erfährt.
b. Pflichten
Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
• ausschließlich für den in diesem Vertrag genannten Zweck zu verwenden
• geheim zu halten und dabei die gleiche Sorgfalt an zuwenden, wie bei eigenen Informationen von ähnlicher Bedeutung, zumindest aber ein angemessenes Maß an Sorgfalt und eine Weiterleitung vertraulicher Informationen nur an die Mitarbeiter vorzunehmen, die für den Zweck der Vereinbarung notwendigerweise mitwirken müssen (need-to-know-Prinzip)
• nur dann an verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit dies zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist, sofern diese verbundenen Unternehmen die Geheimhaltungspflicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung kennen, eine Weiterleitung vertraulicher Informationen nur an die Mitarbeiter erfolgt, die zur Erreichung des Zwecks notwendigerweise mitwirken müssen (need-to-know-Prinzip) und soweit das betreffende verbundene Unternehmen kein Wettbewerber der offenlegenden Partei ist
• nicht an Dritte weiterzugeben, gleich in welcher Form.
c. Ausnahmen
Vertrauliche Informationen können ausnahmsweise an Dritte weitergegeben werden, soweit die Offenlegung zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erforderlich ist und
• der jeweilige Dritte gesetzlichen Berufsgeheimnispflichten unterliegt, die mindestens so streng sind wie diese Vereinbarung, und der betreffende Dritte kein Wettbewerber der offenlegenden Partei ist
• der Dritte eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen hat, die in ihrem Regelungsgehalt den Vorgaben dieser Vereinbarung entspricht, und es sich bei dem Dritten nicht um einen Wettbewerber der offenlegenden Partei handelt oder
• die offenlegende Partei der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat
Der Empfänger darf die vertraulichen Informationen zudem offenbaren, wenn er durch eine behördliche oder einegerichtliche Anordnung oder aufgrund zwingenden Rechts dazu verpflichtet ist. In diesem Fall benachrichtigt der Empfänger unverzüglich die offenlegende Partei über eine solche Verfügung und/oder gerichtliche Entscheidung und unterstützt die offenlegende Partei dabei, sicherzustellen, dass ihre vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei, die an eine Behörde oder ein Gericht weitergegeben werden, müssen, soweit vernünftigerweise möglich, als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch nicht für vertrauliche Informationen, die
• dem Empfänger bereits vor dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt oder überlassen waren
• zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder später in der Öffentlichkeit
bekannt werden, ohne dass der Empfänger gegen diese Vereinbarung verstoßen hat
• der Empfänger rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, es sei denn, dem Empfänger ist bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass der Dritte durch seine Mitteilung selbst gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstößt, die er gegenüber der offenlegenden Partei übernommen hat
• vom Empfänger unabhängig und ohne Verwendung oder Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder
• von der Offenlegenden Partei im konkreten Fall zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben wurden
Die Partei, die sich auf eine oder mehrere der vorgenannten Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen derentsprechenden Bedingungen.
3) Jede Partei hat das Recht, die Annahme von Informationen vor deren Überlassung zu verweigern. Informationen, die trotz dieser Ablehnung übermittelt werden, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht dieser Vereinbarung.
4) Der Empfänger übernimmt die Gewähr dafür, dass seine verbundenen Unternehmen – selbst wenn ein verbundenes Unternehmen den Status eines verbundenen Unternehmens verliert - sowie Vertreter, Berater, Auftragnehmer, Mitarbeiter und andere, denen die vertraulichen Informationen offenbart wurden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten werden.
5) Nach Beendigung des Vertrages und/oder nach Aufforderung der offenlegenden Partei sind sämtliche vertraulichen Informationen in Form von überlassenen Dokumentationen, Schulungs- und Marketingmaterialien und sonstigen Unterlagen in verkörperter und/oder elektronischer Form sowie sämtliche Kopien nach deren Wahl entweder zurückzugeben oder zuvernichten.
6) Der Empfänger ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung nach Wahl der offenlegenden Partei entweder
• die vertraulichen Informationen zurückzugeben oder
• deren erfolgte Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Die Rückgabe-/Vernichtungspflicht gilt nicht für
• Vertrauliche Informationen, die zu Beweis- oder Nachweiszwecken oder zur Erfüllung von gesetzlichen oder behördlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichtenaufbewahrt werden müssen.
• Vertrauliche Informationen, deren Rückgabe oder Vernichtung wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist, wofür der Empfänger beweispflichtig ist.
7) Diese Geheimhaltungs-Vereinbarung gilt für die Zeit der Zusammenarbeit zwischen den Parteien sowie einem nachvertraglichen Zeitraum von 3 Jahren, beginnend mit Beendigung des Vertrages.
8) Verstößt der Vermittler gegen die in dieser Klausel geregelte Pflicht zur Geheimhaltung, hat er für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine von der APS GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen.
9) Neben der Verwirkung der Vertragsstrafe stehen der APS GmbH weiterhin die Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen des Verstoßes gegen die Geheimhaltungsvereinbarung zu kündigen sowie Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen. Eine etwaige Vertragsstrafe ist auf diesen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
§ 9 Provisionen & Gebühren
1) Die Registrierung als Vermittler bei der APS GmbH ist kostenpflichtig. Die monatliche Gebühr beträgt 50,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer, wobei APS GmbH sich vorbehält die Preise zukünftig anzupassen, sofern die Marktentwicklung dieses erforderlich machen sollte. Die APS GmbH kann einem Vermittler nach eigenem Ermessen Rabatt auf diese Gebühr geben oder die ersten 7 Tage nach Registrierung kostenlos anbieten. Ein Anspruch besteht darauf jedoch nicht. Sofern die Parteien im Laufe der Zusammenarbeit einen Bedarf an abweichenden Zahlungsmodalitäten feststellen, z.B. durch jährliche Zahlung der Gebühr, können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, wobei hierbei stets das Einverständnis beider Parteien notwendig ist. Die Zahlung der Gebühren erfolgt via Stripe.
2) Ein registrierter Vermittler erwirbt für eine Vermittlung nur dann einen Provisionsanspruch, wenn Gebühr bezahlt wird und die Vermittlung im digitalen Affiliate System der APS GmbH auf seinen jeweiligen Affiliate-Link zurückzuführen ist. Ein Anspruch auf nachträgliches manuelles Erfassen von Vermittlungen, die nicht über den Affiliate Link getrackt wurden, besteht nicht.
3) Ein Vermittler kann sich nicht selbst vermitteln, weder als Mitspieler, als Vermittler noch als Wetteinsatzgeber oder Wettexperte.
4) APS GmbH zahlt für die erfolgreiche Vermittlung bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten Konditionen eine Vermittlungsprovision innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnung im Wege der Banküberweisung auf ein vom Vermittler zu benennendes Bankkonto:
a. Vermittlung von Mitspielern
-Die Standard-Provision für die Vermittlung eines„ Mitspielers“ beträgt 100,00 € pro vermittelten Mitspieler.
-Gelegentlich kann die APS GmbH Sonderprogramme oder Werbeaktionen auflegen, im Rahmen derer alle oder einige Partner die Möglichkeit erhalten, zusätzliche oder alternative Vergütung („Sondervergütung”) zu verdienen. APS GmbH behält sich das Recht vor, Sonderprogramme oder Werbeaktionen jederzeit ganz oder teilweise einzustellen oder zu modifizieren. Mögliche Sondervergütungen werden frühzeitig per Mail kommuniziert.
Die Provision für vermittelte Mitspieler fällt an, wenn diese mit dem Status „wird gespielt/Betting“ im Agent Interface gekennzeichnet werden. Dieses ist erst der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-Die Tippgemeinschaft wird begonnen
-Der Mitspieler ist mindestens 18 Jahre alt
-Der Mitspieler hat einen festen Wohnsitz in Deutschland oder in Österreich
-Der Mitspieler hat weniger als drei vorhandene Wettkonten bei Wettanbietern, die APS GmbH in der laufend aktualisierten Buchmacherliste aufführt und sich dort als Neukunde registriert bzw.registrieren lassen
-Der Mitspieler hat ein Bankkonto bei einer Bank eröffnet, die APS GmbH in der laufend aktualisierten Bankenliste aufführt, und dieses Bankkonto der Tippgemeinschaft zur Verfügung gestellt
Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegt:
-Der vermittelte Mitspieler führt mehr als drei Mal die im Rahmen der Kontoeröffnung vorgeschriebene Webcam-Selfie-Identifizierung nicht durch und die Tippgemeinschaft wird aus diesem Grund nicht durchgeführt
-Sich im Nachgang raustellt, dass der vermittelte Mitspieler die vorgeschriebenen, unter § 4 aufgeführten, Kriterien (Mindestalter, weniger als drei Wettkonten etc.) nicht erfüllt und die Tippgemeinschaft nicht gespielt werden kann
-Das vom Mitspieler eröffnete und der Tippgemeinschaft zur Verfügung gestellte Bankkonto ist während der laufenden Tippgemeinschaft von Pfändungsmaßnahmen betroffen, die sich gegen den Mitspieler richten.
Die Abrechnung der Mitspielerprovisionen erfolgt zum 08. Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der vermittelte Mitspieler einer Tippgemeinschaft zugewiesen und die Tippgemeinschaft gestartet wurde. Gestartet heißt: Die Tippspiele wurden begonnen. Erfolgt dieses erst nach dem 28. eines Monats, erfolgt die Abrechnung der Provisionen für diese Mitspieler zum 08. Werktag desübernächsten Monats.
b. Vermittlung von Vermittlern
-Provision für die Vermittlung eines „Vermittlers“ beträgt mindestens 40 % der Netto-Gebühren, die der vermittelte Vermittler an APS GmbH zahlt. Eine weitere Provisionierung auf unteren Ebenen (Downlineprovisionen) findet nicht statt.
-Ein Mitspieler, der im Nachgang Vermittler wird, wird über das Affiliate System automatisch dem Vermittler zugewiesen, der ihn als Mitspieler vermittelt hat. Eine Vermittlerprovision fällt dann automatisch und nur für diesen Vermittler an. Dritte haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Vermittlerprovision.
-Mitglieder der Robethood-Community auf „Skool“, die zugleich auch „Admins“ sind, können keine Vermittler vermitteln und erhalten hierfür auch keine Provision.
-Sofern ein vermittelter Vermittler kündigt und das Vertragsverhältnis später erneut aufnimmt, wird die Vermittlerprovision für diesen Vermittler bei der späteren Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses wieder dem Vermittler zugewiesen, der ihn ursprünglich an APS GmbH vermittelt hat. Dritte haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Vermittlerprovision.-Die Abrechnung der Vermittlerprovisionen erfolgt jeweils zum 08. Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der vermittelte Vermittler Gebühren an APS GmbH zahlt. Erfolgt die erstmalige Zahlung des vermittelten Vermittlers erst nach dem 20. eines Monats, erfolgt die Abrechnung zum 08. Werktag des übernächsten Monats.
c. Vermittlung von Wettexperten
-Eine Vermittlung von Wettexperten gegen Provision ist nur möglich, wenn der Vermittler zeitglich auch selbst Wettexperte, VIP-Wettexperte oder SUB-Wettexperte ist.
-Wettexperten und VIP-Wettexperten erhalten für die Vermittlung von SUB-Wettexperten, die sich einem anderen Wettexperten anschließen, Wettexperten oder VIP Wettexperten eine Provision in Höhe von 40 % der laufenden pauschalen monatlichen Netto-Gebühren des vermittelten Wettexperten/VIP-Wettexperten, jedoch nur, wenn diese Gebühr einen Betrag von monatlich 800,00 € netto für einen Wettexperten/VIP-Wettexperten oder 400,00 € netto für einen SUB-Wettexperten erreicht.
-SUB-Wettexperten erhalten für die Vermittlung von SUB-Wettexperten, die sich einem anderen Wettexperten anschließen, Wettexperten oder VIP Wettexperten eine Provision in Höhe von 20 % der laufenden pauschalen monatlichen Netto-Gebühren des vermittelten Wettexperten/VIP-Wettexperten, jedoch nur, wenn diese Gebühr einen Betrag von monatlich 800,00 € netto für einen Wettexperten/ VIP-Wettexperten oder 400,00 € netto für einen SUB-Wettexperten erreicht.
-In den Monaten, in denen der vermittelte SUB-Wettexperte/Wettexperte/VIP-Wettexperte seine monatliche Gebühr pausiert oder aus sonstigen Gründen nicht zahlt, erhält auch der Vermittler keine Provision.
-Wird ein Mitspieler SUB-Wettexperte bei einem anderen Wettexperten/Wettexperte/VIP-Wettexperte, so wird dem Wettexperten, der mit diesem Mitspieler zuvor eine Tippgemeinschaft gespielt hat, die Vermittlung automatisch über das Affiliate System zugeordnet und er erhält die Vermittlungsprovision. Dritte haben in diesem Fall keinen Anspruch auf die Provision.
-Die Abrechnung der Vermittlerprovisionen für die Vermittlung von Wettexperten erfolgt jeweils zum 08. Werktag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der vermittelte SUB-Wettexperte/Wettexperte/VIP-Wettexperte Gebühren an APS GmbH zahlt. Erfolgt die erstmalige Zahlung des vermittelten SUB-Wettexperte/Wettexperte/VIP-Wettexperte erst nach dem 20. eines Monats, erfolgt die Abrechnung zum 08. Werktag des übernächsten Monats.
§ 10 Sonstiges
1) Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragsparteien genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
2) Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll dieser Vertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn dieses Vertrags entspricht.
3) Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem Schweizer Recht.
4) Gerichtsstand ist, sofernkein zwingender besteht,der Sitz der APS GmbH.
5) Erfüllungsort ist, soweitgesetzlich zulässig, der Sitz der APS GmbH.